Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Veranstaltungen des Unternehmens Shooting Experience in Krefeld
§ 1 Zustandekommen des Vertrages
(1) Der Vertrag mit Shooting Experience kommt durch Zugang der Buchungsbestätigung durch Shooting Experience oder JSMD zustande.
(2) 1Bei der Teilnahme trotz dem Vorliegen einer Erkrankung gem. § 4 Abs. 1 S. 2 und 3 dieser AGB behält sich Shooting Experience jederzeit der Recht vor, den Teilnehmer von den Aus- und Weiterbildungen auszuschließen. 2Dieses Recht behält sich Shooting Experience auch vor, sollte sich bei dem Teilnehmer während der Aus- und Weiterbildung Anzeichen einer Teilnahmeunfähigkeit durch geistige oder körperliche Unfähigkeit zeigen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungsordnung gilt für alle Schießstände und sonstigen von Shooting Experience genutzten Räumen, soweit diese für Zwecke des Schießsports, der Ausbildung mit Schusswaffen oder im Rahmen der weiteren waffenrechtlichen Erlaubnis genutzt werden.
(2) Der Nutzer/ Besucher erkennt diese Benutzungsordnung (AGB) durch seine Nutzung/ Buchung an.
§ 3 Weisungen
(1) In der Schießsportanlage darf nur mit den für den jeweiligen Stand durch Aushang bekannt gemachten Waffen und nur unter Verwendung der zugelassenen Munition geschossen werden.
(2) Es darf nur von den durch eine Sportordnung oder eine gleichwertige Schießvorschrift für die einzelnen Waffen und Anschlagarten festgelegten Positionen geschossen werden.
(3) Auf die gesetzlichen Regelungen des Waffenrechts insbesondere das Schießen mit vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen, oder zulässige und unzulässige Schießübungen auf Schießstätten wird besonders hingewiesen.
(4) Mit dem Schießen darf erst begonnen werden, wenn die Gruppen oder die Einzelschützen bei der Shooting Experience angemeldet sind und die Aufsicht das Schießen freigegeben haben. Es ist den Nutzern ohne Zustimmung der Shooting Experience nicht gestattet, Nutzungszeiten oder Schießbahnen zu tauschen oder Teilnehmer auszutauschen.
§ 4 Voraussetzungen für die Teilnahme an den Veranstaltungen
(1) 1Der Teilnehmer erklärt, dass er den Anforderungen des Schießtrainings mit scharfen Waffen und Munition körperlich und geistig gewachsen ist und keinerlei körperliche Einschränkungen bestehen welche die Sicherheit im Umgang mit Waffen und Munition gefährden würden. 2Zu körperlichen Einschränkungen zählen u.a. Herz- und Kreislauferkrankungen als Versagungsgrund der Eignung. 3Dasselbe gilt bei geistigen Erkrankungen.
(2) Weiter bestätigt der unterzeichnende Teilnehmer, dass er nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Medikamenten steht oder sonstigen Substanzen die die Wahrnehmung verändern können.
(3) Der unterzeichnende Teilnehmer erklärt, dass gegen Ihn keinerlei behördliches Umgangsverbot mit Waffen und Munition besteht und dass kein derartiges Strafverfahren gegen Ihn anhängig ist.
(4) Personen die aus politischen, terroristischen oder religiösen Motiven den Umgang mit Waffen trainieren möchten sind von unseren Kursen generell ausgeschlossen.
§ 5 Weisungen durch Aufsichtspersonen
(1) Die Benutzer der Schießstätte haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtsperson zu befolgen. Sie üben bei Abwesenheit des Betreibers oder einer vom Betreiber beauftragten Person in der Schießstätte und den zugehörigen Nebenräumen das Hausrecht aus.
(2) 1Der Zugang zu den Schießständen und die Benutzung der zugelassenen Waffen sind nur bei gleichzeitiger Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson gestattet. 2Das Schießen ohne eindeutig bestimmte verantwortliche Aufsichtspersonen ist untersagt. 3Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass in der Schießstätte Anwesende durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und zu beachten, dass die einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes eingehalten werden. 4Sie haben insbesondere die Einhaltung der Schieß- und Standordnung, den Gebrauch der zugelassenen Waffen- und Munitionsarten sowie für den ordnungsgemäßen und vollständigen Aufbau der Anlage zu sorgen.
(3) Der Teilnehmer erklärt, dass er die vorab erfolgte Sicherheitseinweisung im Umgang mit scharfen Schusswaffen und Munition, sowie die Sicherheitsregeln vollständig verstanden hat und keine Fragen diesbezüglich mehr offen sind.
(4) 1Für das richtige Anlegen, nach Einweisung durch Mitarbeiter der Shooting Experience, geeigneter Schutzbekleidung, auch Augen und Gehörschutz, ist der Teilnehmer selbst verantwortlich. 2Entsprechende Schutzausrüstungen (Gehörschutz und Schutzbrille) werden dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt. 3 (Zuschauer und nicht zahlende Gäste sind für ihre Schutzausrüstung selbst verantwortlich.)
§ 6 Buchungen
(1) Das von Ihnen gebuchte Zeitfenster für die Kursteilnahme gilt als verbindlich und wird berechnet.
(2) Bei verspätetem Erscheinen zum gebuchten Termin, können wir ein Verschieben der gebuchten Zeit nicht garantieren. Bezüglich der Bezahlung gilt § 6 Abs. 1 dieser AGB.
(3) Sollte ein Schießtermin von der Shooting Experience aus technischen Gründen oder durch höhere Gewalt abgesagt werden müssen, besteht keinerlei Anspruch auf Schadenersatz oder Kostenerstattung über die Nutzungsgebühr hinaus.
(4) Buchungen sind mit Zugang der Buchungsbestätigung sofort zur Zahlung fällig. Abweichungen dazu bedürfen der Schriftform.
Bei verspäteter oder ausbleibender Zahlung behält sich Shooting Experience das Recht vor, diese Buchungen Ersatzlos zu stornieren.
§ 7 Bild- und Tonaufnahmen
Bild und Tonaufnahmen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Shooting Experience erlaubt.
§8 Haftungen
(1) 1Für Schäden außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, insbesondere durch Fehlschüsse, haftet der Verursacher. 2Decken-, Wand- und Bodenschüsse werden mit mindestens je 100,00 Euro berechnet. 3Der genaue Schadenshöhe und damit die genaue Summe der Haftung entscheidet der verursachte Schaden.
(2) 1Die Shooting Experience übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die wegen verschweigen von körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen entstanden oder verschlimmert wurden. 2Dieses gilt auch für Schäden, die dadurch entstehen, weil ein Ausschlussgrund dem Nutzer selbst nicht bekannt und für die Shooting Experience nicht erkennbar war.
(3) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die er verursacht hat, die in Folge von Missachtungen der Anweisungen, der Sicherheitshinweise, dem unsachgemäßen Gebrauch von Schusswaffen, der Teilnahme trotz eines Ausschlusses gem. § 4 Abs. 1 S. 2 und 3 dieser AGB, trotz der sachgemäßen und vollumfänglichen Anweisung eines Mitarbeiters der Shooting Experience, entstanden sind.
(4) Die Shooting Experience schließt die Haftung für vom Besucher/Nutzer mitgebrachten Waffen, Zieloptiken oder anderen Ausrüstungen aus, soweit der Schaden nicht durch die Shooting Experience, deren Angestellte oder Beauftragte schuldhaft verursacht wurde.
(5) Unfälle, die sich während des Schießbetriebes ereignen, sind von den verantwortlichen Aufsichtspersonen unverzüglich der Shooting Experience anzuzeigen.
(6) 1Die Shooting Experience schließt die Haftung für alle Schäden, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten, die durch den Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen entstanden sind, aus. 2Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird nicht für fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch den Betreiber oder seiner Erfüllungsgehilfen, ausgeschlossen.
(7) Der Teilnehmer wurde belehrt, dass die Aneignung von Waffen, Munition und Munitionsteilen (ausgenommen leere, abgeschossene Hülsen) eine strafbare Handlung darstellt, für den der Teilnehmer alleine die Verantwortung trägt.
§9 Sonstiges, Salvatorische Klausel
(1) 1Abweichungen von der Benutzungsordnung (AGB) bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 2Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformerfordernis.
(2) 1Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. 2An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. 3Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Krefeld.